(1)
Wer Propagandamittel
1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig
ist, oder
4.
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im
Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§
11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.