Die nach dem Gesetz vom 30. April 1874
ausgegebenen Reichskassenscheine der Reichsschuldenverwaltung wurden vom
Deutschen Kaiserreich ab dem 11. Juli 1874 an die Einzelstaaten des Kaiserreichs
gemäß ihrem Anteil an der Bevölkerungszahl verteilt. Sie
sollten als Ersatz für die eingezogenen Taler- und Guldenscheine
der regionalstaatlichen Banknoten dienen.
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Reichskassenscheine waren bis zum 3. August
1914 kein gesetzliches Zahlungsmittel, trotzdem mussten sie von allen öffentlichen
Kassen in Zahlung genommen werden. Auf Verlangen wurden sie von der Reichshauptkasse
in Berlin gegen Reichs-Goldmünzen oder (bis Ende 1908) in Taler oder
Gulden der Bundesstaaten eingelöst.
Am 31. Juli 1914 wurde die Einlösungsplicht
in Gold aufgehoben. Mit Gesetz vom 4. August 1914 wurden die Reichskassenscheine
dann zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt.
Durch die Inflation wurden sie Mitte 1923
praktisch wertlos.
Am 6. Juli 1925 wurden sie für ungültig
erklärt.
Reichskassenscheine wurden wie folgt herausgegeben:
5 Mark | 10 Mark | 20 Mark |
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1874 | 11.07.1874 | 11.07.1874 | 11.07.1874 | |
1882 | 10.01.1882 | 10.01.1882 | 10.01.1882 | |
1899 | 05.01.1899 | |||
1904 | 31.10.1904 | |||
1906 | 06.10.1906 |