Art. 1. Alle kirchlichen Güter sollen zur Verfügung der Nation stehen, mit der Einschränkung, dass unter der Aufsicht und nach Weisungen der Provinzen, auf angemessene Weise für die Kosten des Gottesdienstes, den Unterhalt der Priester und die Armenpflege gesorgt wird.
Art. 2. Bei den Verfügungen,
welche die Bestreitung des Unterhaltes der Priester betreffen, müssen
für jede Pfarrstelle mindestens 1200 Livres jährlich veranschlagt
werden, nicht eingerechnet die dazugehörige Wohnung und der Garten.